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Satzung des Fördervereins


Satzung 

 Des Fördervereins "Alte Welt Museum" Nußbach e.V.


§1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderverein Alte Welt Museum Nußbach" e.V. und hat seinen Sitz in
67759 Nußbach.

 
§2

Zweck des Vereins

 1.  Der Förderverein will erreichen, dass historisches, volkskundliches und kulturelles Gut der sog. Alten Welt aus Nußbach und Umgebung im „Alten Welt Museum“ in Nußbach, in ständiger Ausstellung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
 
2.  Es wird die Einrichtung eines „Alte Welt Museums“ angestrebt, welches insbesondere eine geschlossene Darstellung von Dorfgeschichte, Handweberei, Flachsanbau, Kostümkunde, Landwirtschaft, Gewerbe und Industrie der Vergangenheit bis zur Neuzeit zeigen soll. Auch soll die Bedeutung der Entwicklung für die Region dokumentiert werden. Die Bildungsaufgabe des Museums erhält einen besonderen Stellenwert.
 
3.  Der Förderverein unterstützt die Errichtung des „Alten Welt Museums“ ideell
und materiell, indem er Mitgliedsbeiträge, Benutzungsentgelte und Spenden
zweckgebunden verwendet. Er ist bestrebt, Sammlungen (Stiftungen und
Leihgaben) für das Museum zu finden. Träger des „Alten Welt Museums“ ist
die Ortsgemeinde 67759 Nußbach.
 
4.  Der Förderverein wird mit allen behördlichen und privaten Gremien
zusammenarbeiten, die an der Errichtung und dem Betrieb des Museums
interessiert sind.
 
5.  Der Verein verfolgt ummittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
6.  Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

 

§3

Mitgliedschaft und Beitrag


Beitrag zur Zeit (15,00 €/Jahr) Stand Januar 2020

1.  Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Daneben können auch Korporationen und Gesellschaften Mitglieder werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist schriftlich zu begründen. Dem Betroffenen steht die Berufung zur
Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet. 

2.  Mit dem Eintritt unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.
 
3.  Der Austritt ist jederzeit möglich. Er ist schriftlich zu erklären.
 
4.  Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge sind jährlich zu entrichten. Auf Antrag kann der Vorstand Ratenzahlungen gewähren. Beim Eintritt eines neuen Mitgliedes wird sofort der Jahresbeitrag (Kalenderjahr) fällig. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes erfolgt weder eine Rückzahlung der geleisteten Sacheinlagen noch der Jahresbeiträge, sofern es sich nicht mit Leihgabe handelt.
 
5.  Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
6.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
7.  Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt
a) wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und nach Mahnung
innerhalb eines Monats seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt,
 
b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung.
 
c) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Vereinsinteressen
 
Die Entscheidung erfolgt durch den Vorstand; Widerspruch zur Mitgliederversammlung ist zulässig.  


§ 4
Organe

1.  Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
 

 

§5 Mitgliederversammlung

 

1.  Die Mitgliederversammlung beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten des Fördervereins, soweit sie nicht durch diese Satzung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf den Vorstand übertragen werden. Sie wählt darüber hinaus den Vorstand und zwei Kassenprüfer.
 
2.  Die Mitgliederversammlung muss einmal jährlich und zwar im ersten Kalendervierteljahr zusammentreten. Sie ist außerordentlich einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
 
3.  Zu der Mitgliederversammlung ist spätestens eine Woche vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
 
4.  Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied (natürliche Personen, juristische Personen, Korporation) hat eine Stimme. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
 
5.  Bei Beschlussfassungen wird offen abgestimmt, soweit nicht die Mitgliederversammlung etwas anderes beschließt. Das gleiche gilt für Wahlen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit.
 
6.  Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer schriftlich festgehalten und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer gegengezeichnet. 
 

 

§6 
Vorstand


1.  Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und drei weiteren Mitgliedern. Es können nur natürliche Personen dem Vorstand angehören.
 
2.  Die Vorstandsmitglieder werden in getrennten Wahlgängen von der Mitgliederversammlung gewählt. Im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Erreicht im ersten Wahlgang kein Bewerber die erforderliche Stimmzahl, so ist im zweiten Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
 
3.  Der Vorstand bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor, erledigt die laufenden Geschäfte und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
 
4.  Der Verein wird durch den ersten und zweiten Vorsitzenden, jeder für sich allein, gerichtlich und außergesetzlich vertreten.
 
5.  Der Vorstand ist bei Bedarf oder, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen, einzuberufen. Die Einladung hat schriftlich, mindestens vier Tage vor der Sitzung, zu erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
 
6.  Der Vorstand ist alle vier Jahre neu zu wählen. 

 
 

§7
Auflösung

 
Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Nußbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
 
 

§8
Anwendung von BGB-Bestimmungen

 
Sofern diese Satzung keine eigenen Regelungen enthält, gelten die einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
 
 

§9
Inkrafttreten der Satzung

 
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
 
Nußbach, den 11.03.2016

 


Bachstraße 2 67759 Nußbach
+49 6364 993917